Islandpferdehof Aschau

Statuten

 

Statuten des Vereins

„Reitsportverein Islandpferdehof Aschau“

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Reitsportverein Islandpferdehof Aschau“; Kurzform „RSV Islandpferdehof Aschau“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschau 6, 8083 St. Stefan im Rosental

 

§ 2: Zweck

  1.  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung des Islandpferdes asl Freizeit-, Sport- und Zuchtpferd sowie die aktive Ausübung und Förderung des Reitsports und Freizeitreitens mit Islandpferden.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

    1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    2. Als ideelle Mittel dienen
      1. Versammlungen
      2. Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte
      3. Vorträge, Lehrgänge, Informationstage, Kurse
      4. Ausrichtung von Turnieren, Reitertreffen, breitensportlichen Veranstaltungen und Wanderritten sowie die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen
    3. Die materiellen Mittel werden durch
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Zuwendungen (Subventionen) und Förderungen
      3. Spenden, Zuwendungen und Leistungen der Sponsoren
      4. Erträge aus Veranstaltungen
      5. Erlöse aus dem Verkauf von Drucksorten, Abzeichen und Urkunden aufgebracht

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

    1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Vereinszweck und die Vereinstätigkeit durch materielle Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
    2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis spätestens 31. Oktober schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder persönlicher Übergabe des Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist diese erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
    3. Die Streichung der Mitgliedsschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht binnen 6 Monaten bezahlt wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt aufrecht und wird per Inkasso eingehoben.
    4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    5. Die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    5. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Benützung der Vereinseinrichtungen und die Gewährung von Zuwendungen seitens des Vereins sind nur bei erfolgter Bezahlung des Mitgliedsbeitrages möglich.
    6. Alle Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst innerhalb von vier Wochen zu geben.

 

§ 8: Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9, 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 9: Die Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
      1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
      2. Schriftlichem Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigen Mitglieder
      3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz) binnen vier Wochen statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Brief oder email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Brief oder email einzureichen.
    5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    6. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, diese ist nicht übertragbar.
    7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

    1. Beschlussfassung über den Voranschlag; Geschäftsjahr ist Kalenderjahr
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
    9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkte

 

§ 11: Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus jedenfalls vier Mitgliedern, und zwar aus Präsident und Stellvertreter, Schriftführer und Kassier. Bei Bedarf können weitere Fachreferenten bestellt werden, der Vorstand besteht aber aus max. 9 Personen.
    2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
    3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
    4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes.
    8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
    9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes beziehungsweise Vorstandsmitgliedes in Kraft und Bedarf einer 2/3 Mehrheit.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bez. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

    1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechendem Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
    2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
    3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens
    6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
    7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
    3. Wurden gem. § 11 Abs. 1 Fachreferenten bestellt, so führen diese in dem ihnen zugewiesenen Fachgebiet die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Präsidenten.
    4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    6. Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
    7. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und Vorstandssitzungen.
    8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    9. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Stellvertreter, Schriftführer und Kassier vertreten sich – sofern ohne Stellvertreter - gegenseitig.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

    1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 16: Schiedsgericht

    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
    2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern welche mittels Zufallsverfahren namhaft gemacht werden. Diese Funktion muss wahrgenommen werden.
    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Streitparteien mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

§17: Auflösung des Vereines

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalsversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie ein ordentliches Vereinsmitglied zum Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung aller Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.